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Internationales Transportrecht nach CMR

Transportschäden, Lieferfristüberschreitungen, Güterverluste – für viele Spediteure fährt in den Ländern des Westlichen Balkans immer auch eine Portion Rechtsunsicherheit mit.

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Die grenzüberschreitenden Straßengütertransporte im europäischen Raum regelt vordergründig das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Straßengüterverkehr vom 19.05.1956 (CMR). Ergänzend gilt das nach dem internationalen Privatrecht jeweils geltende nationale Recht.

 

Das ehemalige Jugoslawien war eines der ersten fünf Länder, die vor dem 02.06.1961 die Ratifikationsurkunde hinterlegt und damit das Inkrafttreten der CMR ermöglicht haben. Alle Nachfolgestaaten Jugoslawiens haben die Anwendung des Übereinkommens zunächst durch die faktische Ausübung fortgesetzt und inzwischen auch formell die CMR ratifiziert.

 

Die wichtigsten Regelungen der CMR betreffen die Fragen des internationalen Gerichtsstands (Art. 31 CMR), der Gehilfenhaftung (Art. 3 CMR), der Obhuthaftung des Frachtführers (Art. 17, Abs. 1 CMR), der Haftungsausschlussgründe (Art. 17 Abs. 2 CMR), des Haftungsumfangs (Art. 23 CMR), des Wegfalls der Haftungsbeschränkungen (Art. 28 CMR) sowie der Verjährung (Art. 32 CMR).

 

Gerichtsstand

Gemäß Art. 31 CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung eines der folgenden Gerichte wahlweise anrufen:

  • nach dem Ort der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung des verklagten Frachtführers sowie
  • nach dem Ort der Übernahme des Gutes oder des für die Ablieferung vorgesehenen Ortes.

Andere Gerichte können nicht angerufen werden, d. h. dass Vereinbarungen eines ausschließlichen Gerichtsstandes im Anwendungsbereich des Artikels 31 CMR nichtig sind. Demzufolge können deutsche Spediteure auch vor einem Gericht im Ausland, z. B. auf dem Balkan verklagt werden, wenn die Übernahme oder die Ablieferung dort erfolgen sollte oder erfolgt ist.

Haftung

Für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, haftet der Frachtführer nach Art. 3 CMR wie für eigene Handlungen und Unterlassungen. Dies betrifft vor allem die von dem Hauptfrachtführer (sowie dem Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur) beauftragten Unterfrachtführer und von dem Unterfrachtführer seinerseits eingesetzten weiteren Unterfrachtführer. D.h., dass deutsche Frachtführer grundsätzlich auch für ein Fehlverhalten ihrer Subunternehmer z.B. auf dem Balkan haften, ohne dass sie auf deren Verhalten während des Transports Einfluss nehmen können.

 

Für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes haftet der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR von dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes bis zu dessen vertragsgemäßer Ablieferung. Die Ablieferung ist dann erfolgt, wenn der Frachtführer den Gewahrsam an dem Transportgut mit Einverständnis des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben.

 

Die Beweislast für die Haftung ist grundsätzlich so verteilt, dass der Geschädigte den Schaden, den Verlust, die Beschädigung und den Wert des Gutes sowie die Schadensentstehung während des Haftungszeitraumes beweisen muss. Dafür ist zunächst grundsätzlich ausreichend, den Sachverhalt detailliert vorzutragen und sich auf die unter Beweis zu stellende Erklärung des Empfängers, die Ware nicht erhalten zu haben, zu berufen. Im Falle des völligen Verlustes des Transportgutes – z. B. Falschauslieferung – greift zu Gunsten des Geschädigten außerdem die Beweisvermutung gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR ein, wonach das Gut als verloren betrachtet werden darf, wenn es nicht binnen dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist.

 

Daraufhin ist die Sache des Frachtführers, die Ablieferung des Gutes zu beweisen. Dies wird jedoch schwierig sein, wenn der Subunternehmer keine oder nur unzureichende Auskunft erteilt.

 

Haftungsausschlussgründe

Art. 17 Abs. 2 CMR regelt die Gründe, aus denen sich der Frachtführer von der Haftung befreien kann. Praxisrelevant ist insbesondere die Unvermeidbarkeit der Umstände und Nichtabwendbarkeit deren Folgen für den Frachtführer. Diese besteht dann, wenn der Transportschaden auch durch die äußerste dem Frachtführer zumutbare Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können.

Haftungsumfang

Die Entschädigung bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes berechnet sich gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme der Beförderung. Der Warenwert richtet sich damit u.a. nach der Warenrechnung. Problematisch ist dies jedoch bei sog. Pro-forma-Rechnungen, die lediglich zur Deklaration eines niedrigeren Ladungswertes an der Grenze und beim Binnenzoll ausgestellt wurde.

Haftungsbeschränkungen

Haftungsbeschränkungen sind im Art. 23 Abs. 3 CMR sowie Art. 23 Abs. 5 CMR geregelt. Gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer jedoch auf diese Haftungsbegrenzung nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, welches nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist unter ‘dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden’ die grobe Fahrlässigkeit zu verstehen. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich schwerwiegender Weise verletzt wird und der Frachtführer nächstliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Der Frachtführer muss somit die Sorgfalt unbeachtet gelassen haben, die in dem konkreten Fall einem jeden ordentlichen Frachtführer hätte einleuchten müssen.

Verjährung

Gemäß Art. 32 Abs. 1 verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in der Regel in einem Jahr – bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre -, wobei die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrages beginnt und der Tag, an dem die Verjährung beginnt, bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird. Die verjährten Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.

 

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.