Serbien

Ein Land von ungeahnten Möglichkeiten

Serbien ist sowohl geographisch, als auch in vieler anderen Hinsicht der zentrale Staat der Balkaninsel. Politisch gliedert sich das Land in Zentralserbien und zwei Provinzen, Vojvodina und Kosovo, wobei inzwischen die Provinz Kosovo international von einer ganzen Reihe wichtiger Staaten, u.a. der Mehrheit der EU-Mitglieder, als unabhängiger Staat anerkannt wurde. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos nicht an, führt jedoch unter der Vermittlung der EU mit der dortigen politischen Führung Verhandlungen, die zu einer wesentlichen Entspannung in den politischen Beziehungen und einer Stabilisierung der Region geführt haben.

 

Ende April 2008 wurde das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen EU und Serbien unterzeichnet. Seit März 2012 hat Serbien offiziell Kandidatenstatus. Das SAA ist seit dem 01.09.2013 in Kraft getreten, so dass damit die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen am 21.01.2014 ermöglicht wurde. Die Rechtsgrundlagen der EU werden immer effektiver ins serbische Recht implementiert, so dass von einer angehenden Mitgliedschaft des Landes in der EU bis zum Jahr 2020 gesprochen wird.

 

Als einziges Land außerhalb der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) hat Serbien seit dem Jahr 2000 ein Freihandelsabkommen mit Russland. Dadurch wurde das Handel für etwa 95 % der Ware, außer z.B. für fertige Autos, liberalisiert. Freihandelsabkommen wurden zudem – neben den CEFTA-Staaten – auch mit Weißrussland, Türkei und EFTA-Staaten abgeschlossen.

 

Ausländischen Investoren bietet Serbien sowohl diverse Investitionsmöglichkeiten, als auch eine weitgehend abgesicherte rechtliche Basis an. Das Gesetz über ausländische Investitionen (Zakon o stranim ulaganjima, Službeni list SRJ 3/2002, 5/2003) garantiert u.a. die Investitionsfreiheit, die Gleichbehandlung des ausländischen Investors, die Rückerstattung der Investition oder des Restbetrages im Falle einer vorzeitigen Beendigung sowie der Liquidation und die ungehinderte Überweisung der Gewinne ins Ausland. Die Position ausländischer Investitionen wird nach serbischem Recht zusätzlich durch die Stabilisierungsklausel, die vorsieht, dass die Beeinträchtigung der Rechte von ausländischen Investoren durch nachträgliche Gesetzesänderungen vermieden werden sollen, gestärkt. Um ausländische Investitionen anzuziehen, wurden die Formalitäten für die Unternehmensgründungen vereinfacht und die Steuersätze auf einem verhältnismäßig sehr niedrigen Niveau gehalten. Die staatliche Investitionsförderung ist breitgefächert und fokusiert sich auf Projekte im Produktionssektor sowie in Dienstleistungen, die Gegenstand des internationalen Handels sein können, in bestimmte unterentwickelte Regionen sowie auf Großprojekte. Insbesondere wird auf die Förderung der Eröffnung neuer Arbeitsplätze geachtet.

 

Unsere Rechtsanwaltskanzlei hat auch bezüglich komplizierter Rechtsfragen in Bezug auf Serbien jahrelange Erfahrung. Rechtsanwalt Zoran Barać steht Ihnen gern beratend zur Seite.

Aktuelles

  • Seit dem 01.01.2014 sind die Änderungen des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbarkeit der Republik Serbien (Zakon o uredjenju sudova, Sl. glasnik RS 116/2008, 104/2009, 101/2011, 101/2013) anwendbar. Damit soll die Effizienz des gerichtlichen Verfahrens verbessert und die Gerichte entlastet werden. Statt den bisherigen vierunddreißig, bestehen seit der Gesetzesänderung sechsundsechzig Amtsgerichte (osnovni sudovi). In Belgrad wurden aus den bisherigen zwei nunmehr drei Amtsgerichte eingerichtet, wobei deren Zuständigkeit nach Straf-, Zivilprozess- und freiwillige Gerichtsbarkeit unterteilt ist. In der zweiten Instanz entscheidet wie bisher das Höhere Gericht (Viši sud) und das Appellationsgericht (Apelacioni sud) und in der letzten ordentlichen Instanz das Höchste Kassazionsgericht (Vrhovni kasacioni sud). Sondergerichte bestehen für Wirtschafts-, Ordnungswidrigkeits- und Verwaltungsrechtstreitigkeiten. Es wurde zudem das Recht der Prozessparteien auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Zeit geregelt. Danach kann sich eine Prozesspartei - wenn sie der Auffassung ist, dass ihr der Rechtschutz in angemessener Zeit verwehrt wurde - an das unmittelbar höhere Gericht mit der Verzögerungsrüge wenden. Für den Fall, dass das Recht der Prozesspartei verletzt ist, kann ihr ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen. Die Gesetzesvorschriften über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind ab dem 21.05.2014 anwendbar. 
  • Am 02.08.2013 wurde das neue Ordnungswidrigkeitsgesetz der Republik Serbien (Zakon o prekršajima, Službeni glasnik RS 65/13) erlassen, mit der Maßgabe, dass das Gesetz ab dem 01.03.2014 Anwendung findet. Die wichtigste Neuerung des Gesetzes stellt die Einführung der im serbischen Recht bisher nicht bekannten Anordnung über Ordnungswidrigkeit (prekršajni nalog) dar, mit der das zuständige Staatsorgan, d.h. Verkehrspolizist, Zoll-, Finanz-, Gewerbeordnungsbeamter etc., gegen eine natürliche oder juristische Person beim Vorliegen des berechtigten Verdachts der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, für die ausschließlich eine Geldbuße in einem Fixum vorgesehen ist, das Ordnungswidrigkeitsverfahren „bedingt“ einleiten kann. Ist der Betroffene mit der Anordnung über Ordnungswidrigkeit einverstanden, hat er die Gelegenheit, innerhalb von acht Tagen nach deren Erlass die Hälfte der fixen Geldbußhöhe zu zahlen, wodurch das Verfahren erledigt wird; die andere Hälfte der Geldbuße wird dem Betroffenen per Gesetz erlassen. Sollte der Betroffene innerhalb der vorgenannten Frist auf die Anordnung über Ordnungswidrigkeits nicht reagieren oder einen entsprechenden Antrag stellen, wird das Ordnungswidrigkeitsverfahren, für das in meisten Fällen die Ordnungswidrigkeitsgerichte zuständig sind, eingeleitet. Im Falle der Verurteilung hat der Betroffene dann die volle Höhe der Geldbuße zu zahlen, sowie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Eine der weiteren Änderungen, die das neue Gesetz bringt, bezieht sich auf die Verschärfung der Maßnahme des Verbots der geschäftlichen Betätigung des Verantwortlichen einer juristischen Person für eine von ihr zu verantwortende Ordnungswidrigkeit, die von der Dauer der Maßregel von drei Monaten bis einem Jahr auf die Dauer von sechs Monaten bis drei Jahre erhöht wurde.
  • Am 18.07.2014 wurde das Gesetz über die Änderungen des Arbeitsgesetzes der Republik Serbien (Sl.Gl. 75/14) erlassen. Das Gesetz bringt umfangreiche Änderungen, die sich u.a. auf Folgendes beziehen: Die „sekundären“ Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers werden immer mehr an die Tätigkeit bei dem jetzigen Arbeitgeber und nicht wie bisher nach der gesamten Arbeitstätigkeit gebunden. Die Prämie für die bisherige Arbeitstätigkeit („naknada za minuli rad“) i. H. v. 0,4 % wird dem entsprechend pro Beschäftigungsjahr bei dem jetzigen Arbeitgeber und nicht wie bis zur Gesetzesänderung bezogen auf die gesamte Arbeitserfahrung des Arbeitnehmers berechnet. Im Falle der betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung in Höhe von mindestens jeweils einem Drittel des Monatsgehalts des Arbeitnehmers pro Beschäftigungsjahr bei dem aktuellen Arbeitgeber. Im Falle des Rentenantritts hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von zwei und nicht mehr in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsgehältern. Der Arbeitnehmer hat zudem einen Anspruch auf Entschädigung für die Nachtarbeit in Höhe von 26 % und nicht mehr für die übrige Schichtarbeit. Befristete Arbeitsverhältnisse können nach der Gesetzesänderung bis zu zwei Jahre dauern; bisher konnten Arbeitsverträge höchstens bis zu einem Jahr befristet werden. Der Arbeitnehmer hat nicht mehr Anspruch auf sieben, sondern nur auf fünf bezahlte freie Tage im Jahr für bestimmte Ereignisse (Hochzeit, Entbindung der Ehefrau, schwere Krankheit oder Tod eines nahen Familienangehörigen). Eine Begünstigung ist auch für Arbeitnehmer vorgesehen, nämlich, dieser erhält den Urlaubsanspruch bereits nach einem Monat und nicht wie bisher erst nach sechs Monaten des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses.