Nordmazedonien

Knotenpunkt der Balkanhalbinsel

Nordmazedonien (bis 2018: Mazedonien) hat keinen Zugang zum Meer, liegt jedoch an der zentralen Stelle der Balkaninsel und ist Teil von wichtigen Verkehrskorridoren zwischen West- und Zentraleuropa einerseits und Südosteuropa und Nahosten andererseits, so dass viele ausländische Investoren ihr Interesse, darin zu investieren, erkannt und verwirklicht haben.

 

Seit seiner Unabhängigkeitserklärung 1991 ist das Land mit diversen innenpolitischen, als auch internationalen Problemen und Herausforderungen des Transformationsprozesses konfrontiert. Die Reformen werden dennoch kontinuierlich durchgesetzt, so dass das Land das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU, das im April 2004 in Kraft getreten ist, abgeschlossen hat und seit Dezember 2005 Beitrittskandidat ist. Das Land ist bemüht, das EU-Recht in das nordmazedonische Recht zu übernehmen bzw. dieses entsprechend anzupassen. Derzeit sind die umfangreiche Bemühungen der Reform des Justiz- und Katastersystems zu verzeichnen. 

 

Seit 2004 ist Nordmazedonien in acht Statistische Regionen und vierundachtzig Gemeinden unterteilt. Die Regionen und Gemeinden haben lediglich statistiche Funktionen.

 

Unsere Rechtsanwaltskanzlei hat auch bezüglich komplizierter Rechtsfragen in Bezug auf Nordmazedonien jahrelange Erfahrung. Rechtsanwalt Zoran Barać steht Ihnen gern beratend zur Seite.

Aktuelles

  • Am 12.02.2013 ist die neueste Änderung des Enteignungsgesetzes (Закон за експропријација, Службен весник на РМ Nr. 95/2012, 131/2012, 24/2013) erlassen, das u.a. die Verwirklichung einiger wichtiger Großprojekte, wie z.B. den Ausbau des Eisenbahnkorridors 8, ermöglichen soll. Inzwischen wurde jedoch festgestellt, dass die Anwendbarkeit des Gesetzes durch einige Gesetzeslücken, wie z.B. die mangelhafte Präzisierung der Aktivlegitimation bezüglich Grunddienstbarkeiten, die im öffentlichen Interesse sind, erschwert ist, so dass seit dem 24.12.2013 eine weitere Gesetzesänderung in der parlamentarischen Prozedur ist. Im aktuellen Gesetzesentwurf sind u.a., ein Verfügungsverbot für Grundstücke, die Gegenstand des Enteignungsverfahrens sind, sowie eine Frist, innerhalb der die Behörden und Gerichte in Enteignungsverfahren entscheiden müssen, vorgesehen.