Montenegro

Eine Perle des Mittelmeerraums

Der seit dem 03.06.2006 unabhängige Montenegro (Crna Gora) ist einer der kleinsten Staaten in Europa. Die Adriaküste sowie die weitgehend erhaltene Natur und schöne Gebirgslandschaften bieten gute Voraussetzungen für die Tourismusbranche, die seit Jahren kontinuierlich wächst, an.

 

Das Land unterzeichnete im Jahre 2007 das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU, das 2010 in Kraft getreten ist. Seit November 2010 ist Montenegro Beitrittskandidat der EU. Die Beitrittsverhandlungen wurden offiziell Ende 2012 eröffnet. Als einige der wichtigsten Voraussetzungen für den Beitritt wurden die energische Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität sowie eine umfassende Reform des Bankensektors bezeichnet.

 

Der Angleichung der Rechtsordnung an die EU-Standards wird politisch eine große Bedeutung verliehen. Allerdings gilt in vielen Bereichen weiterhin das novellierte Recht des ehemaligen Bundesstaates. In manchen Bereichen, wie z.B. bezüglich der Regelung der Pfandrechte an beweglichen Sachen, übernahm Montenegro jedoch im regionalen Vergleich die Vorreiterrolle. Durch das Gesetz über das treuhänderische Eigentumsübertragung (Zakon o fiducijarnom prenosu prava svojine, Sl. list RCG 23/96) wurde die bis dahin in der gesamten Region nicht bekannte Sicherungsübereignung von beweglichem Vermögen ermöglicht. Dadurch wird nach montenegrinischem Recht ein besitzloses Pfandrecht an dem Vermögen begründet, das in einem besonderen Verzeichnis eingetragen wird und durch Registerauszug nachgewiesen werden kann. Der Registerauszug ist für die drei Jahre seit der Registrierung gültig, wobei der Pfandnehmer drei Monate vor dem Fristablauf die Verlängerung beantragen, oder das Pfand in Besitz nehmen kann. Im Falle der Pfandreife kann der Pfandnehmer auf Grund des Pfandvertrages, der als vollstreckbarer Titel gilt, einen Vollstreckungsbeschluss erwirken.

 

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in drei Instanzen unterteilt. Es existieren fünfzehn Amtsgerichte (osnovni sudovi), zwei Höhere Gerichte (Viši sud) in Podgorica und Bijelo Polje, Appellationsgericht (Apelacioni sud), das über die ordentliche Rechtsmittel in der letzten Instanz entscheiden, sowie Höchstes Gericht (Vrhovni sud), das über die außerordentliche Rechtsmittel entscheidet und für die Funktionsfähigkeit der Gerichte und die Vereinheitlichung der Rechtsprechung sorgt. Als Spezialgerichte wurden Wirtschaftsgerichte (privredni sudovi) in Podgorica und Bijelo Polje und Verwaltungsgericht (Upravni sud) gegründet.

 

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Aktuelles

  • Eines der Probleme der montenegrinischen Wirtschaft liegt in der relativen Undifferenziertheit der Industrieproduktion. Im ganzen Land existieren lediglich einige große Unternehmen, wie das Aluminiumwerk Podgorica (KAP) und Metallwerk (Željezara) in Nikšić, von denen das Schicksal der gesamten Landesindustrie abhängt. Die Industrieunternehmen befinden sich jedoch in großen finanziellen Schwierigkeiten. KAP wurde 2012 vom Staat übernommen und musste Anfang Juli 2013 Insolvenz anmelden. Als eines der wichtigsten Vorgaben für das Jahr 2014 in dem weiteren Verhandlungsprozess mit der EU wurde die Restrukturierung von KAP bezeichnet.

  • Am 14.01.2014 wurde das Gesetz über Verbraucherschutz (Zakon o zaštiti potrošača, Službeni list Crne Gore 2/2014) veröffentlicht und acht Tage danach in Kraft getreten, mit der Maßgabe, dass seine Anwendung sechs Monate nach der Veröffentlichung beginnen soll. Mit dem Gesetz wurde die Richtlinie 2009/22/EG implementiert. Durch das Gesetz sollen Rechte der Verbraucher umfassend geregelt und effizient geschützt werden. Eine wichtige Neuerung des Gesetzes ist der Gewährleitungsanspruch des Käufers. Dieser bezieht sich grundsätzlich auch auf Gebrauchtware. Der Verkäufer ist nach dem Gesetz verpflichtet, die Ware zu liefern, wie dies der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Ist dies nicht der Fall, hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung bzw. auf Lieferung einer neuen bzw. gleichwertigen Ware oder auf Preissenkung bzw. Rücktritt vom Vertrag. Die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers sind auf zwei Jahre seit dem Gefahrübergang, d.h. seit der Übergabe der Ware, befristet, wobei diese Frist für Gebrauchtware, z.B. Gebrauchtwagen, vertraglich verkürzt werden kann, jedoch darf die Frist nicht kürzer als ein Jahr sein. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Mangel innerhalb von 90 Tagen seit der Feststellung des Mangels dem Verkäufer anzuzeigen, sonst gehen seine Ansprüche verloren. Als Voraussetzung für die Anzeige ist nicht mehr die Vorlage der Zahlungsquittung vorgesehen; das Zustandekommen und Erfüllung des Kaufvertrages können auch durch andere Nachweise, wie Kaufvertrag, Kontoauszug, etc. dienen. Zeigt der Verbraucher dem Verkäufer den Mangel innerhalb von 90 Tagen seit der Übergabe der Ware, hat der Verbraucher die freie Wahl zwischen den gesetzlich vorgesehenen Anspruchserfüllungsmöglichkeiten. Der Verkäufer ist seinerseits verpflichtet, innerhalb von acht Tagen auf die Mängelanzeige zu antworten, bzw. zu dem geltend gemachten Anspruch Stellung zu nehmen. Das Gesetz unterscheidet zudem zwischen der Gewährleistung und Garantie, regelt die Kennzeichnung der Ware sowie den Räumungsverkauf, den Verkauf von Finanzleistungen – ausgenommen sind Verbraucherkredite und Werbung, die gesondert geregelt werden sollen -, und enthält u.a. Vorschriften über Sammelklage der Verbraucher, bzw. Verbraucherschutzorganisationen sowie über den Schutz des Verbrauchers gegenüber der Unternehmen der Daseinsvorsorge.