Bosnien und Herzegowina

Ein Land der Gegensätze und Herausforderungen

Bosnien-Herzegowina ist eine aus zwei Entitäten – der Föderation Bosnien-Herzegowina, die in Kantone unterteilt ist, und der Republika Srpska – sowie dem Distrikt Brčko bestehende asymmetrische Föderation. Nach der Verfassung der Republik Bosnien-Herzegowina sind die Entitäten mit starken Kompetenzen ausgestattet. Die Gesetzgebung erfolgt vordergründig in den Parlamenten der Entitäten. Der Schwerpunkt der exekutiven Gewalt liegt ebenfalls auf dem Niveau der Entitätenregierungen. Auch die Judikative ist entsprechend der Staatsbildung organisiert. Es ist sowohl in den beiden Entitäten, im Distrikt, als auch auf der Ebene des Gesamtstaates eine Gerichtsstruktur vorhanden. Die so gestaltete Kompetenzverteilung ist eine der Ursachen für zum Teil sehr komplizierte und langwierige Verwaltungswege sowie eine schwerfällige Rechtsstaatlichkeit. Der Reformbedarf der staatlichen Struktur und der Kompetenzen wird unterschiedlich bewertet und führt oft zu Spannungen in dem Vielvölkerstaat. Auf der Ebene des Gesamtstaates gibt es den mit weitreichenden Zuständigkeiten ausgestatteten Internationalen Bosnienbeauftragen der UNO (Hohen Repräsentanten), der gemeinsam mit den staatlichen Strukturen und manchmal auch ohne sie das Daytoner Friedensabkommen von 1995, das die Basis für die Staatsgründung und die Staatsorganisation bildet, durchsetzt. Seine weitgehende Macht wird seit dem Jahr 2014 schrittweise abgebaut.

 

Bosnien und Herzegowina hat 2008 das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet und hat gute politische und wirtschaftliche Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland. 

 

In Bosnien und Herzegowina bieten sich für ausländische Unternehmer erfolgversprechende Investitionsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen. Die Vorteile liegen sowohl in der zentralen Lage des Landes und dessen guten Beziehungen sowohl zu den Nachbarländern, als auch zu den übrigen Regionalstaaten, wie z.B. zur Türkei, mit der ein Freihandelsabkommen besteht. Die staatliche Investitionsförderung besteht hauptsächlich in den ersten Investitionsjahren und umfasst steuerliche Vorteile bzw. Zollbefreiung. Die Schwierigkeiten für ausländische Investoren ergeben sich aus den auf der komplizierten staatlichen Struktur basierenden Verwaltungs- und Rechtswegen, der schwierigen Forderungsbesicherung und der oft nicht geklärten Rechtslage, z.B. bei Eigentumsfragen. Diesen Schwierigkeiten kann jedoch durch eine gute Vorbereitung des Investitionsvorhabens mit einer umfassend begleitenden Rechtsberatung weitgehend positiv entgegengewirkt werden.

 

Unsere Rechtsanwaltskanzlei hat auch bezüglich komplizierter Rechtsfragen in Bezug auf Bosnien und Herzegowina jahrelange Erfahrung. Wir stehen Ihnen gern beratend zur Seite.

 

Aktuelles

  • Das neue Erbgesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina (Zakon o nasljeđivanju u Federaciji BiH, Službene novine FBiH 80-14, im weiteren: Erbgesetz FBiH) trat am 9. Januar 2015 in Kraft, wodurch das materielle Erbrecht und das Erbverfahren zum ersten Mal in einem Gesetzeswerk kodifiziert wurden. Eine der wichtigsten Neuregelungen im prozessualen Bereich bezieht sich auf die Zuständigkeit für die Durchführung des erbrechtlichen Verfahrens. Dafür sind nach dem neuen Gesetz seit dem 09.02.2015 Notare als Beauftragte der Gemeindegerichte zuständig. Die Regelung lehnt sich an die Erfahrungen des kroatischen Erbrechts, wo Notare seit 2003 für die erbrechtlichen Verfahren zuständig sind, was zur erheblichen Verkürzung der Verfahren und Entlastung der dortigen Gerichte geführt hat. Das Erbgesetz FBiH berücksichtigt zudem die nach dem Daytoner Abkommen übernommene Pflicht eines besseren Schutzes des Privateigentums und regelt einen breiteren Umfang an freier Verfügung über das Vermögen sowohl testamentarisch, als auch erbvertraglich. Gleichzeitig wurde die Gleichstellung zwischen der ehelichen und außerehelichen Lebensgemeinschaft entsprechend den bereits 2005 in dem Familiengesetz eingeführten Regelungen auch im erbrechtlichen Bereich kodifiziert. So wurden zum ersten Mal die notariell erstellten Erbverträge zwischen den ehelichen und außerehelichen Lebenspartnern eingeführt. Dies gilt auch für die zukünftigen Ehepartner. Mit dem Erbvertrag zwischen den ehelichen und außerehelichen Lebenspartnern kann das gesamte oder ein Teil des Vermögens, das bestehende oder der in der Zukunft noch zu erwerbende Vermögen umfasst werden. Der Erbvertrag hat grundsätzlich Vorrang vor der testamentarischen und gesetzlichen Erbnachfolge, wobei dadurch die Rechte der Pflichterben nicht eingeschränkt werden dürfen. Durch Scheidung oder Anfechtung der Ehe oder durch die Beendigung der außerehelichen Lebensgemeinschaft endet auch der Erbvertrag per Gesetz, es sei denn, etwas anderes wurde in dem Ehevertrag geregelt. Beibehalten wurde auch im neuen Erbgesetz die Möglichkeit der Erbschaftsverteilung zu Lebzeiten des Erblassers wobei auch dafür die notarielle Form vorgesehen ist. Vorausgesetzt ist insoweit, dass alle Abkömmlinge, die zur Erbschaft berufen werden würden, der Erbschaftsverteilung spätestens beim Eintritt des Erbfalles zustimmen. Weiterhin möglich ist auch der Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten, wobei auch dieser Vertrag der notariellen Form bedarf. Neu ist insoweit, dass der Übergang des mit dem Vertrag umfassten Vermögens nunmehr auch zu Lebzeiten des Unterhaltsempfängers erfolgen kann. Nach dem Erbgesetz FBiH wurden Verordnungen über das Register für Testamente und andere erbrechtliche Geschäfte sowie über Vergütung der Notare in erbrechtlichen Angelegenheiten erlassen.
  • Am 13.08.2013 wurde in der Föderation Bosnien und Herzegowina das neue Gesetz über das Sachenrecht (Zakon o stvarnim pravima, Službene novine Federacije BiH, Nr. 66/13, 100/13) erlassen und verkündet. Das Gesetz trat acht Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina in Kraft, wobei seine Anwendung sechs Monate nach dem Erlass, d.h. ab dem 14.03.2014, begonnen ist. Mit dem Gesetz wurden die Rechte und Pflichten des Eigentümers und anderer Inhaber von Rechtsansprüchen an Sachen kodifiziert, wobei damit gleichzeitig zwölf frühere Gesetzte ersetzt wurden. Die Neuerungen beziehen sich hauptsächlich darauf, dass das Rechtsinstitut des Eigentums vereinheitlicht wurde, indem das Gesetz nicht mehr Sonderarten des Eigentums, wie z.B. das sog. „gesellschaftliche Eigentum“, vorsieht, sondern die Rechte und Pflichten aller Eigentümer gleich behandelt, sowie neue Rechtsinstitute wie das Erbbaurecht (Baurecht) sowie die Grundschuld, die das Rechtssystem der Föderation Bosnien und Herzegowina bisher nicht gekannt hat, einführt.
  • Am 26.12.2013 ist das Gesetz über den Schutz von Bürgen in Föderation Bosnien und Herzegowina (Zakon o zaštiti žiranata u FBiH, Službene novine Federacije BiH 100/13) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die Stellung des Bürgen geregelt, wobei dieser insbesondere vor der unsachgemäßen Inanspruchnahme durch den Gläubiger geschützt werden soll. Dies soll durch diverse Schutzmechanismen, die für alle Phasen des Abschlusses und der Geltung des Vertrages vorgesehen sind, gewährleistet werden. U.a. ist vorgesehen, dass der Bürge innerhalb einer Frist von acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrages von der Bürgschaft ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann. Zudem darf der Gläubiger von dem Bürgen die Erfüllung der besicherten Forderung erst dann verlangen, wenn alle anderen Beitreibungsmittel, die den Schuldner betreffen, ausgeschöpft wurden. Für Kredite, bei denen die Kreditsumme 20.000,- KM (etwa 10.000,- EUR) und die Rückzahlungsfrist drei Jahre übersteigt, wurde die Kategorie des Bürgen für natürliche Personen abgeschafft. In der Praxis ist die Anwendung des Gesetzes weiterhin umstritten. Die meisten Bankinstitute sind der Auffassung, dass das Gesetz nur auf die Kreditverträge, die nach dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurden, anzuwenden ist. Die Bürgenvereinigungen verlangen die Anwendung des Gesetzes auf alle Bürgschaftsverhältnisse.