Kroatien

Das neueste EU-Mitglied

Seit dem 1. Juli 2013 ist Kroatien als 28. Mitgliedsland der Europäischen Union beigetreten. Das Beitrittsverfahren dauerte insgesamt etwa zehn Jahre. In dieser Zeit wurden umfangreiche Reformen durchgeführt, durch die das Rechtssystem des Landes dem acqui communautaire der EU angeglichen wurde. Der Beitritt selbst brachte dem Land große Hoffnungen und Änderungen. Diese wurden u.a. durch die unmittelbare Anwendung des europäischen Rechts hervorgerufen. Die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union - freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit sowie freier Kapital- und Zahlungsverkehr - gelten seit dem Beitritt unmittelbar in Kroatien. Davon sind jedoch Ausnahmen vorhanden. Einige EU-Mitglieder haben z.B. Freizügigkeitsvorbehalt ausgeübt; so auch die Bundesrepublik Deutschland, für deren Arbeitsmarkt der Vorbehalt für kroatische Bürger mindestens bis 30.06.2015 gilt. Sowohl die unternehmerische Betätigung der Selbständigen und Handelsgesellschaften durch Niederlassungsfreiheit, als auch die unmittelbare Angebotslegung durch Dienstleistungsfreiheit eröffnen sowohl für kroatische Anbieter auf dem EU-Markt, als auch für Gewerbetreibende aus den übrigen EU-Ländern auf dem kroatischen Markt neue Möglichkeiten. Der Immobilienmarkt wurde durch den EU-Beitritt Kroatiens für die EU-Bürger und EU-Unternehmen liberalisiert. Allerdings ist einerseits schon seit 2009 nach kroatischem Recht den EU-Bürgern möglich, Immobilien unter denselben Bedingungen, die für kroatische Staatsbürger gelten, zu erwerben und andererseits bleiben die Einschränkungen beim Erwerb von Agrarland für weitere sieben Jahre nach dem EU-Beitritt bestehen. Makler und andere Anbieter von Dienstleistungen aus anderen Ländern der EU können seit dem EU-Beitritt ihre Tätigkeit in Kroatien nach dem dortigen Recht durchführten. Die Durchsetzung vollstreckbarer Rechtstitel aus den anderen EU-Ländern wurde mit dem Beitritt Kroatiens einfacher. Diese werden seitdem ohne ein gesondertes Anerkenntnisverfahren vollstreckbar. Durch das zwingende Vorabentscheidungsverfahren des EuGH bei Rechtsfragen im Hinblick auf das EU-Recht soll es zudem zu einer weiteren stätigen Angleichung des Rechtssystems des Landes an das Recht der EU kommen.

 

Kroatien ist in 20 Gespanschaften (županije) als Form der territorialen Selbstverwaltung untergliedert. Die Gespanschaften sind in Gemeinden unterteilt. Die Gerichtsorganisation folgt dieser territorialen Struktur, so dass es auf den unteren Ebenen Gemeinde- bzw. Gespanschaftsgerichte gibt. Auf der Staatsebene entscheidet in der letzten ordentlichen Instanz das Höchste Gericht der Republik. Zudem ist für spezielle Bereiche jeweils eine gesonderte Gerichtsstruktur vorhanden, wie z.B. Handels-, Verwaltungs- sowie Gerichte für Ordnungswidrigkeiten.

  

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Aktuelles

  • Am 01.01.2014 sind im baurechtlichen Bereich drei neue Gesetze in Kraft getreten, die bis dahin geltendes Gesetz über die Raumordnung und Bauen (Zakon o prostornom uredjenju i gradnji) ersetzt haben und durch die die Verordnung 2010/31/EU in das kroatische Recht implementiert wurde, und zwar: Gesetz über Raumordnung (Zakon o prostornom uredjenju), Baugesetz (Zakon o gradnji) sowie Gesetz über Bauaufsicht (Zakon o gradjevinskoj inspekciji) - alle drei veröffentlicht in NN 153/13. Durch die Gesetze sollen die Vorschriften im baurechtlichen Bereich vereinfacht, Prozeduren beschleunigt und Informationen über die bauliche Ordnung der Öffentlichkeit zugänglicher und transparenter gemacht werden. Einige der Neuerungen beziehen sich auf Abschaffung der sog. Standortgenehmigung (lokacijska dozvola), Einführung der E-Baugenehmigung, Befristung der Baugenehmigung auf drei Jahre, innerhalb der der Investor mit dem Bau beginnen muss, Befristung der Baufertigstellungpflicht, Pflicht des Investors, noch vor dem Baubeginn die Beiträge für kommunale Anbindung und Wasserversorgung zu entrichten etc. Zudem wurde die Pflicht der Energieeffizienzzertifizierung von Immobilien, die größer als 50 m2 sind, eingeführt. Es ist vorgeschrieben, dass Medieninserate über den Verkauf von Immobilien die Energieklasse des Gebäudes enthalten müssen. Das Anbieten von Immobilien, bei denen gegen die Zertifizierungspflicht verstoßen wurde, kann mit hohen Bußgeldern (derzeit bis zu 30.000 Kuna - etwa 4.000,- EUR) geahndet werden.

  • Am 06.06.2014 wurde das neue Vereinsgesetz (Zakon o udrugama, NN 74/14) verabschiedet mit der Maßgabe, dass es am 01.10.2014 in Kraft treten wird. Innerhalb von sechzig Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis zum 01.12.2014, soll der Verwaltungsminister eine Verordnung über den Vereinsregister und innerhalb von neunzig Tagen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. bis zum 01.01.2015, die Regierung der Republik Kroatien eine Richtlinie über die Kriterien, Maßgaben und Verfahren über die Finanzierung und Festlegung von Programmen und Projekten vom allgemeinen Interesse, die durch Vereine durchgeführt werden, erlassen. Damit wird das neue Regelwerk über Vereine die alten Regelungen außer Kraft setzen. Vereine sind verpflichtet, innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis zum 01.10.2015) ihre Statute dem neuen Gesetz anzupassen. Die Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, werden nach den Regelungen des noch geltenden Vereinsgesetzes beendet. Das neue Vereinsgesetz soll die festgestellten Mängel der bestehenden gesetzlichen Regelungen beseitigen und für mehr Transparenz und Öffentlichkeit in den Vereinsaktivitäten, demokratischeren Entscheidungsverfahren führen und eine einfachere Auflösung von Vereinen ermöglichen. Die Löschung von nicht mehr aktiven Vereinen ist nach dem geltenden Recht sehr kompliziert. Dies führte zu den fast 51.400 registrierten Vereinen, von denen in den letzten zehn Jahren erst einige Hundert aus dem Vereinsregister gelöscht wurden, was den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht, weil viele der formell noch bestehenden Vereine längst schon nicht mehr aktiv sind.