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Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen

Sie haben Ihr Recht – oft nach einem mühsamen und langwierigen Verfahren – vor einem deutschen Gericht durchgesetzt und einen Titel nach deutschem Recht erwirkt. Und stellen nun ernüchtert fest, dass Sie die Früchte Ihres Erfolges nicht ohne Weiteres ernten können, weil Sie bei deren Vollstreckung unerwartet auf die in anderen Rechtssystemen eingebauten Hürden stoßen. Es empfiehlt sich deshalb, im Voraus die Durchsetzbarkeit bestimmter Titel im jeweiligen Zielland zu prüfen.

 

Das deutsche Mahnverfahren eignet sich grundsätzlich hervorragend für die Beitreibung unbestrittener Ansprüche u.a., weil es wesentlich weniger zeit- und kostenaufwendig ist, als ein streitiges Verfahren, und die Zuständigkeit deutscher Gerichte unproblematisch bestehen kann. So ist dies z.B. der Fall, wenn die Parteien einen deutschen Erfüllungsort vereinbart haben (Art. 5 Nr. EuGVVO I, Art. 5 Nr. 1 LuGVÜ), oder der Erfüllungsort aus anderen Gründen in Deutschland liegt (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. Art. 57 CSIG) oder die Parteien einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben (Art. 23 EuGVVO I). Verkannt wird jedoch oft, dass Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung im Vollstreckungsstaat nur dann sichergestellt ist, wenn es sich um einen Staat handelt, zwischen dem und der Bundesrepublik Deutschland bereits ein Vollstreckungsübereinkommen besteht oder dieser Staat Mitglied der Europäischen Union ist. All dies ist jedoch bei den Ländern Serbien, Montenegro, Nordmazedonien und Bosnien-Herzegowina (noch) nicht der Fall. Die Anerkennung ausländischer Titel wird in diesen Ländern durch eigene Gesetze geregelt. Diese Länder haben meist das frühere „Gesetz über Regelung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen“ (Zakon o rješavanju sukoba zakona sa propisima drugih zemalja, Službeni list SFRJ’, Nr. 43/1982, 72/1982, 46/1996) vom 15.7.1982 übernommen. Die Vollstreckbarkeitserklärung erfordert danach ein vorheriges Anerkennungsverfahren, im Laufe dessen zwar die materiellrechtliche Richtigkeit des deutschen Urteils nicht geprüft wird, jedoch diverse grundsätzliche und prozessuale Fragen von dem einheimischen Gericht einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Geprüft wird z.B., ob zwischen dem Land des Gerichts (hier der Bundesrepublik Deutschland) und dem jeweiligen vorgenannten Staat die Gegenseitigkeit (Reziprozität) in der Frage der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen besteht. Dies wird grundsätzlich bejaht. Die ausländische Entscheidung muss zudem den Grundsätzen der heimischen Gesellschaftsordnung entsprechen. Es werden insoweit diverse prozessuale Fragen bezüglich der anzuerkennenden Entscheidung geprüft, z.B.: ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, ob das Gericht unabhängig und unbefangen entschieden hat, ob nicht eine frühere Entscheidung des heimischen Gerichts in der selben Angelegenheit existiert, ob ein Beschwerde- bzw. Verteidigungsrecht eröffnet wurde etc. Nicht selten werden dann diverse Verfahrensfehler in dem vorherigen Gerichtsverfahren in Deutschland festgestellt, die eine Anerkennung des Titels hindern oder erschweren. Diese können z.B. in der falschen Zustellung der Klage oder des erstinstanzlichen Titels, mangelnden Übersetzung der Klage und der Klageanlagen, falschen Berechnung der Notfristen, die zu einer mangelhaften Rechtskraft des Titels führen kann, liegen.

 

Ein weiteres, oft auftretendes Problem entsteht bei der Durchsetzbarkeit deutscher Versäumnisurteile. Diese werden in Deutschland gewöhnlich ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erlassen. Dabei wird oft verkannt, dass es gemäß § 313b Abs. 3 ZPO auch beim Versäumnis- oder dem Anerkenntnisurteil sehr wohl des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

 

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