Investitionen in
Serbien/Voraussetzungen für ausländische Investitionen
Voraussetzungen für ausländische
Investitionen sowie deren Formen sind durch das Gesetz über ausländische Investitionen der
Bundesrepublik Jugoslawien vom 16. Januar 2002, das weiter in Serbien und
inzwischen mehrmals geändert wurde, geregelt. Im Gesetz sind Normen über ausländische
Investitionen in Unternehmen und sonstige Formen der Tätigkeitsausübung
zwecks Gewinnerwerbs zu finden. Ausgenommen sind
ausländische Investitionen in Versicherungsgesellschaften, Banken, sonstige Geldinstitute und
Freihandelszonen, die gesondert geregelt sind.
Ausländische natürliche oder juristische Personen können grundsätzlich zur Tätigkeitsausübung
jeder Art zwecks Gewinnerwerbs Unternehmen gründen, bzw. in
Unternehmen investieren, soweit im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist.
Ausnahmen beziehen sich vor allem auf Herstellung und Vertrieb von militärischen
Produkten sowie Tätigkeit in sog. Sperrgebieten. Ausländische Investitionen im
Sinne des Gesetzes sind:
· Anlagen in ein
serbisches Unternehmen, wobei der ausländische Anleger
Anteile am Stamm-/Grundkapital oder Aktien dieses Unternehmens
erwirbt;
· Erwerb jeglicher
anderer Eigentumsrechte durch den ausländischen Anleger, zwecks Realisierung von
Geschäftsinteressen in Serbien.
Ein ausländischer Anleger
kann allein oder mit anderen ausländischen oder inländischen
Anlegern:
- Ein Unternehmen
gründen;
- Aktien oder Anteile eines
schon bestehenden Unternehmens kaufen.
Der ausländische Anleger
hat angesichts seiner Einlage gleiche Stellung, Rechte und Pflichten
wie einheimische natürliche oder juristische Personen, soweit im Gesetz
über ausländische Investitionen nicht etwas anders geregelt ist.
Ausländische Personen können Konzessionen für die Nutzung bestimmter Naturschätze
oder öffentlicher Güter im allgemeinen Gebrauch, bzw. Konzessionen zwecks
Ausübung von Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, im Einklang mit
dem Gesetz über Konzessionen erhalten. Das Konzessionsgesetz aus dem Jahr 2002 bringt
insbesondere für ausländische Investoren weitreichende liberalisierende Neuerungen.
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung bleiben für den ausländischen Investor
auch betreffend Erwerb von Konzessionen grundsätzlih nur noch die Bereiche
ausgegrenzt, in die er schon nach dem Gesetz über ausländische Investitionen
nicht investieren darf.
Der ausländische Anleger hat
auf der Basis seiner Anlage das Recht:
- das Unternehmen zu verwalten, bzw. bei der Verwaltung
mitzuwirken;
- Rechte und Pflichten aus dem Investitionsvertrag oder dem
Gründungsakt auf andere ausländische oder einheimische Personen zu übertragen;
- sich aufgrund der investierten Mittel am Gewinn zu
beteiligen und diesen Gewinn frei zu transferieren oder zu reinvestieren;
- auf Rückerstattung einzelner angelegter Sachwerte, in
Einklang mit dem Investitionsvertrag beziehungsweise mit dem Gründungsvertrag,
bzw. Gründungsbeschluss;
- auf Rückerstattung der Einlage bzw. der gesamten, bzw.
verbliebenen Mittel, die in das Unternehmen eingelegt wurden, im Falle der
Vertragskündigung, bei Ablauf des Investitionsvertrages, bzw.
Gründungsbeschlusses, oder bei Auflösung des Unternehmens;
- auf Nettovermögen und Rückerstattung der Anteile, bzw. des
Vermögens nach der Auflösung des Unternehmens anteilig seiner Kapitaleinlage
bei der Unternehmensgründung;
- andere gesetzlich vorgesehene Rechte. Ausländische Anleger
haben aufgrund des Anlage- bzw. Gründungsvertrags, respektive
Gründungsbeschlusses, das Recht, die Geschäftsbücher und die laufenden
Geschäftstätigkeiten des Unternehmens einzusehen, in welches sie Einlagen
getätigt haben. Ein Unternehmen mit ausländischer Anlage hat neben der
Verpflichtung der Buchführung und Erstellung der Finanzberichte im Einklang
mit einheimischen Vorschriften auch das Recht, Geschäftsbücher nach
international geltenden Buchführungs- und Revisionsstandards zu führen und Finanzberichte
zu erstellen.
Informationen zum Schutz ausländischer Investitionen finden
Sie hier.
Dieser Text
stellt eine Basisinformation dar. Er wird routinemäßig aktualisiert. Eine Gewähr
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen
werden.
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