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Investitionen in Serbien/Voraussetzungen für ausländische Investitionen

 

Voraussetzungen für ausländische Investitionen sowie deren Formen sind durch das Gesetz über ausländische Investitionen der Bundesrepublik Jugoslawien vom 16. Januar 2002, das weiter in Serbien und inzwischen mehrmals geändert wurde, geregelt. Im Gesetz sind Normen über ausländische Investitionen in Unternehmen und sonstige Formen der Tätigkeitsausübung zwecks Gewinnerwerbs zu finden. Ausgenommen sind ausländische Investitionen in Versicherungsgesellschaften, Banken, sonstige Geldinstitute und Freihandelszonen, die gesondert geregelt sind. Ausländische natürliche oder juristische Personen können grundsätzlich zur Tätigkeitsausübung jeder Art zwecks Gewinnerwerbs Unternehmen gründen, bzw. in Unternehmen investieren, soweit im Gesetz nicht etwas anderes vorgesehen ist. Ausnahmen beziehen sich vor allem auf Herstellung und Vertrieb von militärischen Produkten sowie Tätigkeit in sog. Sperrgebieten. Ausländische Investitionen im Sinne des Gesetzes sind:

·  Anlagen in ein serbisches Unternehmen, wobei der ausländische Anleger Anteile am Stamm-/Grundkapital oder Aktien dieses Unternehmens erwirbt;

·  Erwerb jeglicher anderer Eigentumsrechte durch den ausländischen Anleger, zwecks Realisierung von Geschäftsinteressen in Serbien.

Ein ausländischer Anleger kann allein oder mit anderen ausländischen oder inländischen Anlegern:

- Ein Unternehmen gründen;

- Aktien oder Anteile eines schon bestehenden Unternehmens kaufen.

Der ausländische Anleger hat angesichts seiner Einlage gleiche Stellung, Rechte und Pflichten wie einheimische natürliche oder juristische Personen, soweit im Gesetz über ausländische Investitionen nicht etwas anders geregelt ist. Ausländische Personen können Konzessionen für die Nutzung bestimmter Naturschätze oder öffentlicher Güter im allgemeinen Gebrauch, bzw. Konzessionen zwecks Ausübung von Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, im Einklang mit dem Gesetz über Konzessionen erhalten. Das Konzessionsgesetz aus dem Jahr 2002 bringt insbesondere für ausländische Investoren weitreichende liberalisierende Neuerungen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung bleiben für den ausländischen Investor auch betreffend Erwerb von Konzessionen grundsätzlih nur noch die Bereiche ausgegrenzt, in die er schon nach dem Gesetz über ausländische Investitionen nicht investieren darf.

Der ausländische Anleger hat auf der Basis seiner Anlage das Recht:

  1. das Unternehmen zu verwalten, bzw. bei der Verwaltung mitzuwirken;
  2. Rechte und Pflichten aus dem Investitionsvertrag oder dem Gründungsakt auf andere ausländische oder einheimische Personen zu übertragen;
  3. sich aufgrund der investierten Mittel am Gewinn zu beteiligen und diesen Gewinn frei zu transferieren oder zu reinvestieren;
  4. auf Rückerstattung einzelner angelegter Sachwerte, in Einklang mit dem Investitionsvertrag beziehungsweise mit dem Gründungsvertrag, bzw. Gründungsbeschluss;
  5. auf Rückerstattung der Einlage bzw. der gesamten, bzw. verbliebenen Mittel, die in das Unternehmen eingelegt wurden, im Falle der Vertragskündigung, bei Ablauf des Investitionsvertrages, bzw. Gründungsbeschlusses, oder bei Auflösung des Unternehmens;
  6. auf Nettovermögen und Rückerstattung der Anteile, bzw. des Vermögens nach der Auflösung des Unternehmens anteilig seiner Kapitaleinlage bei der Unternehmensgründung;
  7. andere gesetzlich vorgesehene Rechte. Ausländische Anleger haben aufgrund des Anlage- bzw. Gründungsvertrags, respektive Gründungsbeschlusses, das Recht, die Geschäftsbücher und die laufenden Geschäftstätigkeiten des Unternehmens einzusehen, in welches sie Einlagen getätigt haben. Ein Unternehmen mit ausländischer Anlage hat neben der Verpflichtung der Buchführung und Erstellung der Finanzberichte im Einklang mit einheimischen Vorschriften auch das Recht, Geschäftsbücher nach international geltenden Buchführungs- und Revisionsstandards zu führen und Finanzberichte zu erstellen.

Informationen zum Schutz ausländischer Investitionen finden Sie hier.

 

Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Er wird routinemäßig aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden.

 

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