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Investitionen in Serbien/Schutz ausländischer Investitionen

Das Gesetz über ausländische Investitionen proklamiert die Rechtssicherheit der ausländischen Anlagen. Der ausländische Anleger hat Anspruch auf vollen Rechtsschutz und Rechtssicherheit hinsichtlich der aufgrund der Anlage erworbenen Rechte. Die Rechte aus ausländischer Einlage, die zum Zeitpunkt der Eintragung der ausländischen Anlage in das Handelsregister erworben sind, dürfen durch nachträgliche Änderungen des Gesetzes und sonstiger Vorschriften nicht eingeschränkt werden. Die Einlage des ausländischen Anlegers und das Vermögen des Unternehmens mit der ausländischen Anlage dürfen nicht Gegenstand der Expropriation oder sonstiger staatlicher Maßnahmen mit gleicher Wirkung sein, es sei denn, es wurde insoweit im Gesetz oder aufgrund des Gesetzes das öffentliche Interesse festgestellt. In diesem Fall muss aber für den ausländischen Investor eine Entschädigung entrichtet werden. Dieses Entgelt muss dem Marktwert des Gegenstands der Expropriation entsprechen, und dem ausländischen Anleger sofort und in konvertierbarer Währung ausgezahlt werden. Der ausländische Anleger ist berechtigt, das Entgelt frei ins Ausland zu transferieren. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der ausländische Anleger Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen.

 

Wenn ein internationales oder bilaterales Abkommen, dessen Mitglieder der Staat des ausländischen Anlegers und Serbien sind, für den Anleger oder seine Anlage günstiger als die oben erwähnte gesetzliche Regelungen sind, wird das Abkommen angewendet. Das Investitionsförderungs- und -schutzabkommen, das  Bundesrepublik Deutschland mit dem ehemaligen Jugoslawien am 10.7.1989 abgeschlossen hat, in Kraft seit 25.10.1990, gilt weiter. Dieses Abkommen sieht vor, dass jede Vertragspartei die Anleger der Gegenseite nicht weniger vorteilhaft behandeln wird als die eigenen Anleger und ihre Anlagen, beziehungsweise Anleger aus Drittländern und deren Anlagen. Laut Abkommen garantiert jede Vertragspartei den Anlegern der Gegenpartei hinsichtlich der Investitionen freien Transfer sämtlicher Zahlungen in konvertibler Währung.

 

Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Er wird routinemäßig aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden.

 

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