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Investitionen in Serbien/Schuldrecht

 

Das Zivilrecht ist nur partiell kodifiziert. Ein einheitliches Gesetzbuches des bürgerlichen Rechts konnte es infolge der Kompetenzverteilung bei der Gesetzgebung zwischen der BR Jugoslawien und den Republiken in der Föderation auch nicht geben. Schuldgeschäfte wurden jedoch durch das 1978 verabschiedete und danach mehrmals geänderte Obligationengesetz (OG) geregelt.

 

Bei der Sicherung von Forderungen besonders beliebt sind die Hypothek (Art. 447 OG), die selber nicht im OG geregelt ist, sondern dort nur erwähnt wird und das Pfand (Artt. 966 ff. OG). Von den schuldrechtlichen Sicherungsinstrumentarien haben sich die Bürgschaft (§§ 1004 ff. OG) und die Bankgarantie (§§ 1083 OG) als einigermaßen sicher erwiesen.

 

Kreditgeschäfte mit Ausländern sind gesetzlich gesondert geregelt. Das Gesetz über die Kreditgeschäfte mit dem Ausland der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, das weiterhin Geltung hat, definiert dieses als ein zwischen einer einheimischen und einer ausländischen Person abgeschlosse Rechtsgeschäft, durch das ein Kredit (kommerzielles, in Waren, finanzielles u.a) erlangt oder gewährt wird. Die so erhaltene finanzielle Mittel können für Zahlung der Einfuhr von Waren und Dienstleistungen sowie für die Finanzierung von Investitionsgeschäften im Ausland benutzt werden. Zu einem anderen Zweck können die Mittel nur mit Erlaubnis der Nationalbank genutzt werden.

 

Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Er wird routinemäßig aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden.

 

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