Investitionen in Serbien/Schuldrecht
Das
Zivilrecht ist nur partiell kodifiziert. Ein einheitliches Gesetzbuches des
bürgerlichen Rechts konnte es infolge der Kompetenzverteilung bei der
Gesetzgebung zwischen der BR Jugoslawien und den Republiken in der Föderation
auch nicht geben. Schuldgeschäfte wurden jedoch durch das 1978 verabschiedete
und danach mehrmals geänderte Obligationengesetz (OG) geregelt.
Bei der
Sicherung von Forderungen besonders beliebt sind die Hypothek (Art. 447 OG), die
selber nicht im OG geregelt ist, sondern dort nur erwähnt wird und das Pfand
(Artt. 966 ff. OG). Von den schuldrechtlichen Sicherungsinstrumentarien haben
sich die Bürgschaft (§§ 1004 ff. OG) und die Bankgarantie (§§ 1083 OG) als
einigermaßen sicher erwiesen.
Kreditgeschäfte mit
Ausländern sind gesetzlich gesondert geregelt. Das Gesetz über die
Kreditgeschäfte mit dem Ausland der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, das
weiterhin Geltung hat, definiert dieses als ein zwischen einer einheimischen
und einer ausländischen Person abgeschlosse Rechtsgeschäft, durch das ein Kredit (kommerzielles, in
Waren, finanzielles u.a) erlangt oder gewährt wird. Die so erhaltene finanzielle Mittel
können für Zahlung der Einfuhr von Waren und Dienstleistungen sowie für
die Finanzierung von Investitionsgeschäften im Ausland benutzt werden. Zu einem
anderen Zweck können die Mittel nur mit Erlaubnis der Nationalbank genutzt
werden.
Dieser Text
stellt eine Basisinformation dar. Er wird routinemäßig aktualisiert. Eine Gewähr
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen
werden.
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