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Investitionen in Serbien/Gesellschaftsrecht

 

Das Wirtschaftsrecht des früheren Jugoslawiens kannte die marktgerechten Formen der Handelsgesellschaften schon seit der ersten Fassung des Gesetzes über die Unternehmen aus dem Jahre 1988. Die damalige Unterteilung in die Personengesellschaften ('ortakluk' = Offene Handelsgesellschaft und 'komanditno društvo' = Kommanditgesellschaft - ähnlich wie in deutschem Recht) und Kapitalgesellschaften ('deoničarsko' (bzw. 'akcionarsko) društvo' - ähnlich der deutschen Aktiengesellschaft - und 'društvo sa ogranicenom odgovornošću' - ähnlich der deutschen GmbH) ist auch nach den neuesten Änderungen aufrecht erhalten. Das geltende Gesetz über die Handelsgesellschaften aus dem Jahr 2004 regelt u.a. den Firmensitz, die Prokura, verbundene Unternehmen, Erwerb eigener Anteile, die Haftung von Mitgliedern von Gesellschaftsorganen. Geregelt werden neben den 'klassischen' Gesellschaftsformen OHG, KG, AG und GmbH auch die öffentliche Unternehmen.

 

Die Aktiengesellschaft (serbisch 'akcionarsko društvo' - verkürzt a.d. oder 'deoničarsko društvo' – verkürzt d.d.) ist auch in Form einer Einmann-AG zu­lässig.

a. Es ist Simultan- oder Sukzessivgründung möglich.

Ein fixes Mindest­grundkapital ist nicht normiert. Vielmehr wurde nur festgelegt, wie hoch der in bar zu erbringende Anteil des Grundkapitals mindestens sein muss. Für Simultangründung ist mindestens der Gegenwert von 10.000,- US-Dollar, für Sukzessivgründung 20.000,- US-Dollar in Geld zu er­bringen.

b. Die Gründungseinlage eines Aktionärs muss mindestens den Gegen­wert von 500,- US-Dollar betragen.

c. Mindestbetrag einer einzelnen Aktie ist 5 US-Dollar.

d. Als Organe der AG sind

aa. die Hauptversammlung,

bb. die Verwaltung der Direktoren (min. 3 Mitglieder) und

cc. der Aufsichtsrat (min. 3 Mitglieder) vorgesehen, wobei Verwaltungs- und Aufsichtsrat dann zwingend zu bil­den sind, wenn die Gesellschaft mindestens 100 Arbeitnehmer be­schäf­tigt.

e. In beiden Formen einer Kapitalgesellschaft ist zwingend ein Rückla­gefonds zu bilden, in den jährlich 5 % des Gewinns einzustellen sind, bis dieser Fonds 10 % des Grund- oder Stammkapitals erreicht.

 

Die GmbH (serbisch 'društvo sa ograničenom odgovornošæu', verkürzt - d.o.o.) kann auch als Einmanngesellschaft gegründet wer­den. Sie darf höchstens 30 Gesellschafter haben (Ausnahme bei Arbeitneh­meranteilen).

a. Gründung: Es ist nur die Simultangründung einer GmbH möglich.

Vor der Eintragung der GmbH sind Sacheinlagen sofort, die Einlagen in bar in Höhe von 50 % zu erbringen. Der restliche Betrag des Stammkapi­tals ist innerhalb von 2 Jahren nach Eintragung einzuzahlen.

b. Das Stammkapital muss im Gegenwert 5.000,- US Dollar betragen. Die Anteile einzelner Gesellschafter können mindestens im Gegenwert 500,- US Dollar betragen.

 

Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Er wird routinemäßig aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden.

 

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