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Kroatien/Allgemeine Rechtslage

 

Die Gesetzgebung wurde innerhalb weniger Jahre dem aqies comminitaire größtenteils angeglichen.

 

Der ausländische Investor in Kroatien ist gemäß dem Handelsgesellschaftsgesetz (Zakon o trgovinskim društvima), auf der Basis der Gegenseitigkeit, hinsichtlich der Rechte und Pflichten sowie der Rechtslage in einer Handelsgesellschaft mit inländischen Personen grundsätzlich gleichgestellt. Er genießt aber auch zusätzliche Garantien, die inländischen Anlegern nicht zustehen. So garantiert die kroatische Verfassung,

- dass die durch Kapitalanlagen erworbenen Rechte durch ein Gesetz oder andere Rechtsakte nicht beeinträchtigt werden können,

- dass Gewinne aus dem Land frei ausgeführt werden können, und

- dass das investierte Kapital nach Beendigung einer Investition ungehindert ausgeführt werden kann.

Alle nach kroatischem Recht gegründeten juristischen Personen werden als inländische juristische Personen betrachtet. (Ausländische Investoren entscheiden sich meistens für die Gründung einer GmbH nach kroatischem Recht = d.o.o. [društvo sa ograničenom odgovornošću]) . Betreffend des Immobilenerwerbs z.B. bedeutet das, dass dieser grundsätzlich ohne Einschränkungen in der Hinsicht, ob es sich um einheimischen oder ausländischen Investor handelt, möglich ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Immobilie zur Ausübung einer Tätigkeit oder zu anderen Zwecken benutzt wird.

Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit kann auch eine ausländische natürliche oder juristische Person in Kroatien Immobilien erwerben. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des kroatischen Außenministeriums. Der Grunderwerb durch Ausländer wird im Gesetz über Eigentum und andere Eigentumsrechte geregelt. Nur bestimmte Immobilien - vor allem bestimmte Naturschätze und andere Güter, die im Interesse des Landes liegen - sind von der Möglichkeit des Eigentumserwerbs durch die ausländische Personen ausgenommen. An diesen Immobilien können jedoch Konzessionen erteilt werden. Die Entscheidung über die Vergabe von Konzession liegt im Kompetenzbereich des kroatischen Parlaments oder der kroatischen Regierung. Bestimmte Wälder und andere Naturschätze, die sich in Staatseigentum befinden, sind von der Möglichkeit der Konzessionserteilung per Gesetz ausgenommen. Eine Konzession wird für einen Zeitraum von höchstens 99 Jahren, bzw. für einen Zeitraum von höchstens 40 Jahren für landwirtschaftliche Nutzflächen erteilt. Eine Konzession kann einer einheimischen oder ausländischen natürlichen oder juristischen Person aufgrund eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens oder einer Einholung von Angeboten erteilt werden. Der Konzessionsgeber und der Anbieter schließen einen Vertrag über die Konzession, der in ein beim Finanzministerium geführtes Register eingetragen wird. Für die erteilte Konzession muss eine jährliche Abgabe gezahlt werden.


Steuersystem

 

Inländische und ausländische natürliche und juristische Personen sind auch steuerrechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Kroatien hat neben der Übernahme aller Verträge, die das ehemalige Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hatte, auch neue internationale Verträge mit anderen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen.

Für den Verkauf oder den Tausch von Immobilien wie auch für andere Arten des Immobilienerwerbs gegen Entgelt muss die Grunderwerbssteuer gezahlt werden. Diese Steuer zahlt der Käufer in Höhe von 5% des Verkaufswerts der Immobilie. Neubauten werden nicht als Grunderwerb betrachtet sondern nach dem Gesetz über die Mehrwertsteuer besteuert.


Devisensystem

 

Die Devisengeschäfte mit dem Ausland sind im Gesetz über die Grundlagen des Devisensystems, der Devisengeschäfte und über den Goldhandel geregelt. Danach kann der ausländische Investor über Devisen frei verfügen. Als ausländische Person im Sinne des Gesetzes wird eine juristische Person mit Sitz im Ausland und eine natürliche Person mit Wohnsitz im Ausland angesehen.

Der Zahlungsverkehr und die Kreditgeschäfte mit dem Ausland werden über dazu befugte Banken abgewickelt, die selbst die Verantwortung für die eigene Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Ausland tragen. Ausländische juristische Personen können bei den dazu befugten Banken Devisenkonten unterhalten und frei darüber verfügen. Die Devisenkonten können auch in effektiven ausländischen Währungen geführt werden. Der Zahlungsverkehr mit dem Ausland wird in Devisen und Kuna abgewickelt.

 

Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Er wird routinemäßig aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden.

 

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